Gewerbliche Nutzung von Drohnen: ein Überblick über das Betriebskonzept für Unternehmen in der EU

Dr. Gabriele Zell
Geschäftsführerin & Accountable Managerin
8/3/2022
10 min Lesezeit

Drohnen haben in den vergangenen Jahren einen regelrechten Boom erlebt. Viele neue Geschäftsmodelle setzen auf den Einsatz von Drohnentechnologie, und regelrecht befeuert wird die Diskussion durch Ankündigung von Startups und etablierten Unternehmen gleichermaßen in welcher Form Drohnen die Prozesse in Zukunft beschleunigen sollen.

Auch im Privatbereich erfreuen sich Drohnen einer immer größeren Beliebtheit. Diese Trends bringen viele Drohnen an den Himmel und damit auch neue Herausforderungen im Luftraum mit sich.

So haben Drohen ganze Verkehrsflughäfen für Stunden lahmgelegt oder für Unsicherheit bei Großveranstaltungen gesorgt. Die EU-Regierung hat auf diese Trends reagiert und neue Verordnungen herausgebracht, die hier für mehr Sicherheit sorgen sollen. Drohnen sind heute nicht mehr weg zu denken. In den Bereichen der Inspektion zur Abnahme, Wartung und Instandhaltung sorgen Sie für flexible, schnelle und kosten-effiziente Prozesse. Die Einsatzfähigkeiten von Drohnen machen sich heutzutage immer mehr Menschen zunutze, sei es im privaten oder geschäftlichen Bereich. Wie eingangs beschrieben, ist in den letzten Jahren die Anzahl der Nutzer und die Anwendungszwecke von Drohnen derart angestiegen und somit auch die Anzahl von Unfällen durch Abstürze oder Kollisionen, dass die Luftfahrtbehörde handeln musste und neue Richtlinien zur Nutzung von UAS (Unmanned Aircraft Systems) in Kraft gesetzt hat. (EU) 2019/947.

Beim Einsatz von Drohnen, auch für die Inspektion, Wartung und Instandhaltung in Windparks, muss seit dem 01.01.2021 eine Vielzahl von neuen Anforderungen erfüllt werden, um sich Rechtskonform zu verhalten. Diese Anforderungen sind auf eine neue europaweite Regelung zurückzuführen, die von der EASA (European Union Aviation Safety Agency) ausgeht. Der Entwurf zu den neuen Regularien war zunächst für Juli 2020 gedacht, die Europäische Union hat aber auf Grund der Corona Krise eine Verschiebung auf den 01.01.2021 entschieden.

Doch bei den Anwendern führt das aktuell zu großer Unsicherheit, weil es keine Erfahrung mit den neuen Regularien der seit 01.01.2021 in Kraft getretenen Verordnung zur Nutzung von UAS (Unmanned Aircraft System) gibt.

Verhält man sich wirklich rechtskonform? Die meisten Nutzer gehen davon aus, dass es reicht einen "EU- Drohnenführerschein" online zu erwerben und dann abgesichert zu sein. Allerdings ist dies nicht so! Im Folgenden gehen wir auf die neuen Richtlinien und Verordnungen ein und bringen ein bisschen Licht in Dunkel: Als Erstes gilt es bei der Anschaffung darauf zu achten, dass die Drohne ein CE Kennzeichen und Klassifizierung (C0-C4, auch Risiko- bzw. technische Klasse) hat, denn nur solche Produkte dürfen im europäischen Luftraum auch geflogen werden. Die neuen Verordnungen unterscheiden auch nicht zwischen privater- und gewerblicher Nutzung. Stattdessen sehen die EU-Richtlinien drei Anwendungsszenarien vor, in denen zwischen OPEN, SPECIFIC und CERTIFIED unterschieden wird.

Die Kategorie OPEN unterteilt sich noch einmal in folgende Unterklassen:

A1: Flug auch in der Nähe von Menschen möglich. Kein Flug über Menschenansammlungen im Freien und kein Flug direkt über unbeteiligten Personen. Sollten unerwartet unbeteiligte Personen überflogen werden, so muss dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden.

A2: Flug nur in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen (Abstand mindestens 30 Meter. In Ausnahmefällen und wenn der Langsam-Modus der Drohne aktiviert ist, kann der Abstand auf bis zu 5 Meter reduziert werden)

A3: Flug weit weg von Menschen. Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine unbeteiligten Personen befinden. Außerdem gilt ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten.

Die Zuordnung der einzelnen Drohnen-Modelle zu den Unterkategorien A1 bis A3 ergibt sich aus den Drohnen-Klasse (Risikoklasse C0-C4)

Übersicht der verschiedenen Lizenzkategorien und Qualifikationen
(Bildquelle LBA)

(Bildquelle LBA)

Momentan gibt es zwar noch eine Übergangsregelung in den offenen Klassen; diese läuft aber am 31.12.2022 ab und gilt nur für Drohnen, die von Teil 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen. (Übergangsbestimmung (EU) 2019/947 Art. 22) Das Szenario OPEN sollte augenscheinlich auf die meisten Drohnen-Flüge (egal ob privat oder gewerblich) zutreffen und unter dessen Einhaltung man vermeintlich am unkompliziertesten fliegen kann.Hierbei kann es aber leicht zu Irrtümern und Fehleinschätzungen der Flugsituation kommen, denn der Übergang zwischen OPEN und SPECIFIC ist sehr schnell überschritten. Hält man z.B. die Entfernungen zu Autobahnen / Bundesfernstraßen / Wasserwegen / Bahnanlagen / Oberleitungen und Kraftwerken / Unglücksorten etc. nicht ein, fliegt man sofort in der Kategorie SPECIFIC.

Virtuelle Darstellung der verbotenen Flugzonen um eine Windkraftanlage
(Bildquelle Google Earth verändert durch die GDDC GmbH)

Gerade bei Inspektionsflügen von Windkraftanlagen können die vorgeschriebenen Entfernungen meist nicht eingehalten werden, da Windparks ihre eigenen Abstandsregeln haben, die mit denen der Drohnenverordnung nicht übereinstimmen. Wie man in dem Bild gut erkennen kann, ist man gezwungen die Abstände zu unter- bzw. überfliegen. So sind die Rotorblätter doch deutlich höher als die in der offenen Klasse nicht zu überschreitenden 120 m GND.

(Bildquelle Google Earth verändert durch die GDDC GmbH)

Hierfür hat das Unternehmen GDDC eine ConOps (Concept of Operations) entwickelt, in dem, nach den Vorgaben der EASA, die Risikoanalyse SORA EU (Specifc Operational Risk Assessment) von UAS in der Speziellen Kategorie, die Voraussetzung für eine Genehmigung ist. Die GDDC GmbH erfüllt alle Voraussetzungen, für Erst- Wiederholungs- und Auffrischungsschulung gemäß UAS.OPEN.070(2)(b) der DVO (EU) 2019/947 durchzuführen und die Regularien für die Nutzung und den Betrieb eines unbemannten Flugobjektes (Drohnen) im Luftraum zu vermitteln. Dieses soll durch gezielt ausgeschriebene Kurse, mit anschließender schriftlicher Prüfung erfolgen. Die Ausstellung des Zertifikates erfolgt nach der Prüfung durch die GDDC oder dem Luftfahrt Bundesamt. Die GDDC GmbH hat ein Konzept entwickelt, wie eine dauerhafte Genehmigung für interne als auch unternehmensexterne Drohnen Piloten, unter Einhaltung aller neuen Verordnungen, umsetzbar ist. Somit bietet die GDDC GmbH mit diesem Konzept auch anderen UAS-Betreibern die Möglichkeit an, die Genehmigung für legalen Flugbetrieb über ihr Unternehmen zu erhalten.

Ablauf der Einreichung einer Flugerlaubnis
(Bildquelle GDDC GmbH)

(Bildquelle GDDC GmbH)

Als erfahrener Flugbetrieb mit Erfahrung im Onshore- und Offshore-Flugbereich verfügen wirüber ein breites Wissen und Kompetenzen, die im Zuge der aktuellen, neuen Verordnungen verstärkt zum Tragen kommen und gefragt sind. Serviceleistung der GDDC GmbH ist die Unterstützung externer Piloten und gewerbetreibender Unternehmen im Sektor der Unmanned Aircraft Vehicles (UAV) und diesen einen regulären, legalisierten und gesetzeskonformen Flugbetrieb zu ermöglichen.

Dieser Artikel soll maßgeblich dazu beitragen, die aktuelle Unsicherheit aller Anwender zu reduzieren und sie für die Auswahl der korrekten Kategorie zu sensibilisieren. Ergebnis ist ein Beitrag zum sicheren Einsatz von derzeit in Deutschland mehr als 140.000 angemeldeten Drohnen.

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Geschäftsführerin & Accountable Managerin
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